Rückvergütung bei DG-Fonds 34 verheimlicht: OLG Stuttgart verurteilt Bank zu Schadensersatz
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Wirtschaft | 2010-03-09 00:53:50

Rückvergütung bei DG-Fonds 34 verheimlicht: OLG Stuttgart verurteilt Bank zu Schadensersatz

Bremen (ots) - Erneut hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Stuttgart einem DG-Fonds-Anleger Recht gegeben und die beklagte Bank
zu Schadensersatz verurteilt, weil sie Rückvergütungen verschwiegen
hatte (9 U 58/09). Der Klägerin, die ihre Ansprüche aus abgetretenem
Recht ihres Ehemanns eingeklagt hat, wurde Schadensersatz in Höhe von
63.515,72 Euro zugesprochen. Bereits am 15. Juli 2009 hatte das
Oberlandesgericht Stuttgart eine beratende Bank wegen verschwiegener
Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen) im Zusammenhang mit dem
DG-Fonds Nr. 35 zu Schadensersatz verurteilt. Beide Urteile wurden
von Hahn Rechtsanwälte erstritten.

Der Ehemann der Klägerin hatte sich auf Empfehlung der Volksbank
Hohenlohe e.G. im Jahre 1994 an dem geschlossenen Immobilienfonds "DG
Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34" "Berlin, Darmstadt, Frankfurt"
Schütze & Dr. Neumann mit 100.000 DM zuzüglich fünf Prozent Agio
beteiligt. In Höhe von 50.000 DM wurde die Beteiligung durch die
beklagte Volksbank kreditfinanziert. Der 9. Zivilsenat entschied,
dass die Bank zumindest ihrer Verpflichtung zur Offenlegung der
Rückvergütungen nicht nachgekommen sei. Sie hätte die unzulänglichen
Hinweise im Prospekt im Hinblick auf den Erhalt einer
Vermittlungsprovision klarstellen müssen. Die Volksbank hätte sowohl
über die Tatsache, dass sie Provisionen erhält, wie auch über deren
Höhe informieren müssen.

Das Oberlandesgericht räumt zugleich mit der Auffassung auf, dass
es sich nur dann um eine offen zu legende Rückvergütung handele, wenn
diese aus den Ausgabeaufschlägen oder dem Agio gezahlt werde. Auf
Bankenseite war die Entscheidung des XI. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofes vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08 - oftmals so
interpretiert worden. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt die
von hrp vertretene Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, ob die
Rückvergütung aus dem Agio oder einem Teil der Nominalbeteiligung
gezahlt wird. Der Anleger rechne noch weniger damit, dass die
Vergütung aus seiner Einlage gezahlt werde. Wegen seiner allgemeinen
Aussagen hat das Urteil für Gesellschafter aller DG-Fonds Bedeutung.

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) nimmt laut JUVE, Handbuch
für Wirtschaftskanzleien, 2009/2010, eine Spitzenposition bei den
bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Der
Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren
ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. RA. Hahn und
RAin. Dr. Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht und gehören laut JUVE-Handbuch zu den "häufig
empfohlenen" Anwälten. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft mit
Standorten in Bremen und Hamburg vertritt ausschließlich geschädigte
Kapitalanleger. In monatlichem Turnus führt hrp Beratungstage in
Stuttgart und Berlin durch.



Kanzleikontakt:
Hahn Rechtsanwälte
Partnerschaft
RAin Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail:
petra.brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de  
 
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